Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen als Privatperson beantragen

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Kreis Cochem-Zell

Inhalt der Landesleistung

  • Formularbezeichnung: Variiert je nach zuständiger Behörde
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular:
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde

Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Den Antrag können Sie online stellen. Siehe untenstehenden Link.

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Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann sehr gefährlich sein.

Wenn Sie als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe kaufen oder nutzen möchten, müssen Sie hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen. Dies soll Unfälle und Missbrauch möglichst vermeiden.

Zu den explosionsgefährlichen Stoffen gehören zum Beispiel:

  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
  • Böllerpulver zum Böllerschießen
  • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
  • Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
  • Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4

Eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für Detailauskünfte sowie für die Bearbeitung und Ausstellung entsprechender Genehmigungen ist die zuständige Kreisverwaltung beziehungsweise Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Kreis oder Stadtverwaltung.

Voraussetzungen

  • Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver umgehen wollen. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
  • Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umgehen wollen.
  • Sie sind 18 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 umgehen wollen.
  • Sie verfügen über die notwendige Fachkunde und belegen diese mit einem entsprechenden Zeugnis. Sie benötigen kein Zeugnis, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3 umgehen wollen.
  • Sie sind zuverlässig.
  • Sie sind persönlich geeignet.
  • Sie können begründen, warum Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, zum Beispiel:
    • weil Sie Jägerin oder Jäger sind
    • weil Sie Mitglied in einer in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigung sind
  • Sie verfügen über geeignete Räume zur Aufbewahrung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie erhalten die Erlaubnis in der Regel für 5 Jahre. Die zuständige Stelle kann die Erlaubnis inhaltlich und räumlich beschränken und mit Auflagen verbinden.

Geltungsdauer: 5 Jahre

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  • Formularbezeichnung: Variiert je nach zuständiger Behörde
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular:
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde

Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Den Antrag können Sie online stellen. Siehe untenstehenden Link.

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