Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

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Leistungsbeschreibung

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell
  • Die Überprüfung erfolgt online unter www.unterhaltsvorschuss-online.de. Dort ist der Überprüfungsfragebogen zu finden, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
  • Übermitteln Sie den Überprüfungsfragebogen online an die Unterhaltsvorschussstelle.
  • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
  • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
  • Sie erhalten entweder eine Weiterbewilligung bei Kindern ü12 oder eine Einstellung des Unterhaltvorschuss.

Zuständige Stelle

Unterhaltsvorschussstelle

Voraussetzungen

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell
  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
  • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
  • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
  • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
  • Sie sind nicht (neu) verheiratet
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
  • Die Vaterschaft muss festgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, muss die Kindesmutter im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Geburt des Kindes nachweisbare Bemühungen angestellt haben, die Vaterschaft feststellen zu lassen.
  • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
  • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
    • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
    • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
  • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Kurztext

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell
  • Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung
  • Regelmäßige Auskunft ist Pflicht
  • jährliche Prüfung
  • Unterhaltsvorschussstelle prüft Voraussetzungen:
    • Sozialleistung für Alleinerziehende:
      • mindestens 1 unterhaltsberechtigtes Kind
    • der andere Elternteil:
      • zahlt nicht
      • zahlt unvollständig
      • zahlt unregelmäßig
      • muss gegebenenfalls Unterhalt zurückzahlen
    • für Kind von 12 bis 17 Jahren:
      • erhält keine SGB-II-Leistungen
      • mind. 600 EUR zusätzlich zu SGB-II-Leistungen (zum Beispiel Bürgergeld, Vermeidung der Hilfebedürftigkeit des Kindes durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss oder Vermeidung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss)
  • zuständige Stelle fordert Nachweise
  • alle Änderungen sofort mitteilen
  • zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle

Typisierung

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Status Bibliothekseintrag

6

Status Katalogeintrag

6

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